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Allgemeine Geschäftsbedingungen Grafik-Design
Allgemeines
(1).
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge
über Grafik-Design Leistungen zwischen David Ludwig –
DLVS genannt - und dem Auftraggeber. Dies gilt
insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGBs) verwendet und diese
entgegenstehende oder von den hier aufgeführten
Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten.
(2)
Auch gelten die hier aufgeführten Bedingungen, wenn DLVS
in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier
aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des
Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
(3)
Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind
nur dann gültig, wenn ihnen DLVS ausdrücklich
schriftlich zustimmt.
(4)
Alle Vereinbarungen, die zwischen DLVS und dem
Auftraggeber zwecks Ausführung des Vertrages getroffen
werden, sind in diesem Vertrag schriftlich
niederzulegen.
Urheberrecht und Nutzungsrechte
(1)
Jeder der DLVS erteilte Auftrag ist ein
Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von
Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet
ist.
(2)
Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem
Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des
Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch
dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im
Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen DLVS
insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§
97ff. UrhG zu.
(3) Die
Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen mit Einwilligung von
DLVS im Original oder bei der Reproduktion verändert
werden. Jede Nachahmung durch Dritte - auch von Teilen -
ist aber unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung
berechtigt DLVS eine Vertragsstrafe in Höhe der
doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine
solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem
Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste
Fassung) übliche Vergütung als vereinbart.
(4)
DLVS überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen
Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts
anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches
Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der
Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf
der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen
Auftraggeber und DLVS.
(5) Die
Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der
Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.
(6)
DLVS hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und
in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber
genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf
Namensnennung berechtigt DLVS zum Schadensersatz. Ohne
Nachweis kann DLVS 100% der vereinbarten beziehungsweise
nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD
(neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser als
Schadensersatz verlangen.
(7)
Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner
Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf
die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein
Miturheberrecht.
Vergütung
(1) Die
Vergütung für die Entwürfe, Reinzeichnungen und
Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt auf der Grundlage
des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD
(neueste Fassung), sofern keine anderen Vereinbarungen
getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen
ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart ist. Die Vergütungen sind
Nettobeträge, zuzüglich der aktuell geltenden
gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2)
Werden die Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich
vorgesehen genutzt, ist DLVS berechtigt, nachträglich
die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die
tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen
Vergütung zu verlangen.
Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
(1)
Sonderleistungen wie beispielsweise die Umarbeitung oder
Änderung von Reinzeichnungen, das Manuskriptstudium, die
Drucküberwachung etc. werden nach Zeitaufwand
entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD
(neueste Fassung) gesondert berechnet.
(2)
DLVS ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung
notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung
des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber
verpflichtet sich, DLVS entsprechende Vollmacht zu
erteilen.
(3)
Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im
Namen und für Rechnung von DLVS abgeschlossen werden,
verpflichtet sich der Auftraggeber, DLVS im
Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten
freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß
ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der
Kosten.
(4)
Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für
spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen,
Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck
etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.
(5)
Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang
mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber
abgesprochen sind, werden dem Auftraggeber in Rechnung
gestellt.
Fälligkeit der Vergütung, Abnahme
(1)
Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist die Vergütung bei Ablieferung des Werkes
fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.
(2) Die
Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen
Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags
besteht Gestaltungsfreiheit.
(3)
Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so
ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme
des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über
längere Zeit oder erfordert er von DLVS hohe finanzielle
Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu
leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei
Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der
Arbeiten, 1/3 nach Abschluss. Andere Teilbeträge können
nach Abstimmung auch vereinbart werden.
(4) Bei
Zahlungsverzug kann DLVS Verzugszinsen in Höhe von 6%
über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines
nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso
unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im
Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.
Eigentumsvorbehalt
(1) An
Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte
eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
(2) Die
Originale sind daher, sobald der Auftraggeber sie nicht
mehr für die Ausübung von Nutzungsrechten zwingend
benötigt, unbeschädigt an DLVS zurückzugeben falls nicht
ausdrücklich Anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung
oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu
ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale
notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden
Schadens bleibt unberührt.
(3) Die
Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr
und für Rechnung des Auftraggebers.
(1)
DLVS ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die
im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber
herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe
von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und
zu vergüten.
(2) Hat
DLVS dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung
gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von
DLVS geändert werden.
Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
(1) Vor
Ausführung der Vervielfältigung sind DLVS
Korrekturmuster vorzulegen.
(2) Die
Produktionsüberwachung durch DLVS erfolgt nur aufgrund
besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der
Produktionsüberwachung ist DLVS berechtigt, nach eigenem
Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und
entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler
nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit.
(3) Von
allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der
Auftraggeber DLVS 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete
Belege unentgeltlich. DLVS ist berechtigt, diese Muster
zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
Gewährleistung
(1)
DLVS verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher
Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene
Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu
behandeln.
(2)
Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14
Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich DLVS
geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei
angenommen. Schon benutzte, oder verarbeitete Ware ist
vom Umtausch ausgeschlossen.
Haftung
(1)
DLVS haftet - sofern der Vertrag keine anderslautenden
Regelungen trifft gleich aus welchem Rechtsgrund nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese
Haftungsbeschränkung gilt auch für seine Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet
er nur bei der Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für
mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen
Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive
Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss
und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz
des typischen, vorhersehbaren Schadensbegrenzt.
(2) Für
Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des
Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt DLVS
gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder
Gewährleistung, soweit DLVS kein Auswahlverschulden
trifft. DLVS tritt in diesen Fällen lediglich als
Vermittler auf.
(3)
Sofern DLVS selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist,
tritt er hiermit sämtliche ihm zustehenden
Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen
Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder
Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber
verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme von DLVS
zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche
durchzusetzen.
(4) Der
Auftraggeber stellt DLVS von allen Ansprüchen frei, die
Dritte gegen DLVS stellen wegen eines Verhaltens, für
das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung
bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen
Rechtsverfolgung.
(5) Mit
der Freigabe von Entwürfen durch den Auftraggeber
übernimmt dieser die Verantwortung für die technische
und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und
Gestaltung. Dies gilt insbesondere für Druckaufträge.
(6) Für
die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe,
Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinausführungen und
Zeichnungen entfällt jede Haftung von DLVS.
(7) Für
die Wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit
und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die
Neuheit des Produktes haftet DLVS nicht.
Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
(1) Im
Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung
sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während
oder nach der Produktion Änderungen, hat er die
Mehrkosten zu tragen. DLVS behält den Vergütungsanspruch
für bereits begonnene Arbeiten.
(2)
Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus
Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann
DLVS eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch
Schadensersatzansprüche geltend machen. Die
Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens
bleibt davon unberührt.
(3) Der
Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an
DLVS übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er
entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung
berechtigt sein, stellt der Auftraggeber DLVS von allen
Ersatzansprüchen Dritter frei.
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